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Sie möchten immer über Änderungen und Neuigkeiten informiert sein? Dann sind Sie hier genau richtig!

Auf dieser Seite finden Sie unsere aktuellen Kundeninformationen / Kunden-Newsletter, Links auf aktualisierte Seiten, interessante Presseartikel und überhaupt alle wichtigen Infos auf einen Blick.


 

Wärmezähler werden Pflicht

Ab 2014 muss bei Zentralheizungen die für die Warmwasseraufbereitung benötigte Energie mit Wärmezählern erfasst werden. Eine bisher zulässige rechnerische Ermittlung ist dann nicht mehr erlaubt.

Ein Wärmezähler (Wärmemengenzähler, WMZ, Messgerät für Wärme) ist ein Messgerät zur Ermittlung der Wärmeenergie, welche Verbrauchern über einen Heizkreislauf zugeführt oder Wärmetauschern über einen Kühlkreislauf entnommen wird. Der Wärmezähler ermittelt die Wärmeenergie aus dem Volumenstrom des zirkulierenden Mediums und dessen Temperaturdifferenz zwischen Vorlauf und Rücklauf. Die gemessene Wärmeenergie wird im Allgemeinen in Gigajoule (GJ) oder Megawattstunden (MWh) angegeben, früher auch in Gigakalorien (Gcal).

Gemäß § 9 Abs. 2 Heizkostenverordnung muss für Heizanlagen, die Heizwärme und Warmwasser bereitstellen, der Energieeinsatz für die Warmwasseraufbereitung mit einem Wärmezähler erfasst werden. Eine Ausnahme ist nach § 9 Abs. 2 S. 2 der Heizkostenverordnung nur dann möglich, wenn der Einbau eines Wärmezählers einen unzumutbar hohen Aufwand verursachen würde. Dann dürfen Sie den Energieverbrauch mittels der in der Heizkostenverordnung vorgegebenen Berechnungsformel ermitteln.

Die neue Regelung gilt für alle vermieteten Wohn- und Gewerbeimmobilien mit verbundenen Heizanlagen. Ohne Anwendung eines Wärmezählers ist eine Heizkostenabrechnung fortan nicht mehr gesetzeskonform und von Mietern anfechtbar.
Die Installation von Wärmezählern muss  vor Beginn des Abrechnungszeitraumes 2014, also noch im laufenden Jahr 2013, erfolgen.Der Einbau der Wärmezähler sollte immer durch Fachhandwerker erfolgen. Kommt der Eigentümer der Einbaupflicht nicht nach, ist die Abrechnung nicht mehr gesetzeskonform und damit von Mietern anfechtbar. Ihre Mieter könnten dann die Abrechnung um bis zu 15 Prozent kürzen.


 

Mietminderungsversuch wegen Schimmel

Schimmelbildung, die auf ein unsachgemäßes Nutzungsverhalten durch den
Mieter zurückzuführen ist, gibt kein Recht zur Mietminderung.
Vermieter und Mieter stritten wegen Schimmelbefall. Der Mieter wollte deswegen die Miete mindern.
Im Winter 2008/2009 trat im Schlafzimmer des Mieters zum ersten Mal seit
Abschluss des Mietvertrages Schimmel auf. Der Mietvertrag lieg seit 1999.
Der Mieter hatte im Schlafzimmer an der neben dem Treppenhaus gelegenen Wand einen
Kleiderschrank ohne Rückwand eingebaut. Für die Errichtung des Schrankes
hatte der Mieter auf dem Fußboden und an der Decke des Zimmers
Laufschienen mit Schiebetüren montiert. Der Schimmel trat hinter diesen Türen
an der Wand zum Treppenhaus auf.
Das Landgericht entschied, dass ein zur Minderung berechtigender Mangel der
Mietwohnung nicht vorlag. Zwar beeinträchtigte der Schimmel die Nutzbarkeit
des Schlafzimmers war aber nicht durch einen Mangel der Bausubstanz
begründet. Ursächlich war das Verhalten des Mieters.
Die Schimmelbildung war durch den Einbau des Wandschranks verursacht
worden. Denn eine ausreichende Luftzirkulation und Erwärmung der Wand zum
Treppenhaus war nicht gewährleistet. Der Mieter musste für eine ausreichende
Belüftung und Erwärmung der hinter dem Schrank befindlichen Wand sorgen
um die Schimmelbildung zu vermeiden (LG Kiel, Urteil v. 27.01.12, Az. 1 S
102/11).


Verwaltungskosten-Pauschalen:

Grundsätzlich können Verwaltungsvergütungen frei vereinbart werden. Nur für die sog. Wirtschaftlichkeitsberechnung, z.B. bei öffenlich gefördertem Wohnraum, regelt die II. BV wie hoch die Verwaltungskosten sein dürfen.

Auszug aus:

Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)

neugefasst durch B. v. 12.10.1990 BGBl. I S. 2178; zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 2 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614; Geltung ab 29.08.1990

 § 26 Verwaltungskosten

(1) Verwaltungskosten sind die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht sowie der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit. Zu den Verwaltungskosten gehören auch die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und der Geschäftsführung.

(2) Die Verwaltungskosten dürfen höchstens mit 230 Euro jährlich je Wohnung, bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je Wohngebäude angesetzt werden.

(3) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dürfen Verwaltungskosten höchstens mit 30 Euro jährlich je Garagen- oder Einstellplatz angesetzt werden.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträge verändern sich am 1. Januar 2005 und am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich seit der letzten Veränderung der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Preisindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Deutschland insgesamt verändert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2005 ist die Veränderung seit dem 1. Januar 2002 maßgeblich.

 Die Pauschalen gelten bis 31.12.2013

Verwaltungsart
 max. Euro pro Jahr
Wohnungseigentumsverwaltung eine ETW 315,91 €
Mietverwaltung je Wohnung 264,22 €
Mietverwaltung je Eigenheimen und Kleinsiedlungen je Wohngebäude 264,22 €
Mietverwaltung je Garage oder Einstellplatz34,46 €

 

Immobilienverwaltung Kumpf & Widmaier OHG | Tel.: + 49 6155 830 550 Fax: + 49 6155 830 552